Hotel Potsdam - FRITZ Aparthotel
Bettensteuer

Bettensteuer

Änderung der Übernachtungssteuersatzung zum 1. April 2024

Die Stadtverordneten der Stadt Potsdam haben im Februar beschlossen die Erhebung der Bettensteuer jetzt auch auf beruflich bedingte Übernachtungen auszuweiten. Die Höhe der Bettensteuer in Potsdam beträgt 5 % vom jeweiligen Übernachtungspreis. Den Potsdamer Beherbergungsbetrieben verkauft man das auch noch unter dem Aspekt der bürokratischen Erleichterung, da nun nicht mehr zwischen privat und beruflich reisendem Gast unterschieden werden muss. Dass wir uns damit einen deutlichen Standortnachteil gegenüber dem Potsdamer Umland schaffen, wird nicht weiter berücksichtigt. Da die Ausweitung der Bettensteuer doch sehr kurzfristig kam, wurde zumindest noch folgende Einschränkung akzeptiert:
„Für dienstliche Übernachtungen, für die nachweislich bereits im Kalenderjahr 2023 für das Kalenderjahr 2024 auf der Basis von Kontigentverträgen Festpreise vertraglich vereinbart wurden, ist die bis zum 31.03.2024 geltende Fassung der Übernachtungsteuersatzung anzuwenden.“

Übernachtungssteuer Potsdam, Bettensteuer

Beherbergungsbetriebe in Potsdam müssen ab 01.10.2014 vom Netto-Übernachtungspreis fünf Prozent an die Stadt Potsdam abführen. Dienstreisende Personen mit Nachweis sind von dieser Steuer befreit. Die Stadt will aus dem Potsdamer Tourismus Kapital schlagen. Man verspricht sich nach eigener Schätzung etwa eine knappe Million Euro im Jahr. Alle Buchungen ab 01.10.2014 werden dann zusätzlich mit der Übernachtungssteuer ausgewiesen. Reservierungen vor diesem Termin sind von der Bettensteuer befreit.

Die Potsdamer Beherbergungsbetriebe lehnen die Bettensteuer entschieden ab, weil eine einzelne Branche zum Stopfen von Haushaltslöchern zur Kasse gebeten wird.

Die Ausnahme
Lt. Übernachtungsteuersatzung der Stadt Potsdam gilt: Das Vorliegen beruflicher Gründe für eine Übernachtung, ist durch den Übernachtungsgast gegenüber dem Beherbergungsbetrieb glaubhaft zu machen. Soweit mehrere Personen die Übernachtungsleistung in Anspruch genommen haben, ist der berufliche Aufwand für jede Person gesondert glaubhaft zu machen. Dieses kann unter anderem durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Dieses „Vorliegen beruflicher Gründe für eine Übernachtung“ ist sehr viel weiter gefasst, denn schon der Begriff Dienstreise umfasst schließlich:

  • Fahrten zu Kunden oder Lieferanten und zu Dienstbesprechungen
  • Teilnahme an fachlichen Tagungen, Kongressen, Seminaren oder zur beruflichen Weiterbildung
  • Besuch von Messen und Ausstellungen im Interesse der Firma
  • Exkursionen und Klassenfahrten bei Lehrkräften
  • Feldarbeiten und andere Forschungsreisen bei Wissenschaftlern
  • sonstige Außendienste (z. B. im Bauwesen, zur Erstellung von Gutachten, bei Beobachtungs- und Messkampagnen usw.)
  • befristete Abordnungen an andere Behörden bei Beamt(inn)en oder andere Unternehmen bei Angestellten

 

 

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